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Glossar Miteigentum

Finden Sie die Definitionen aller juristischen, buchhalterischen und technischen Begriffe der Miteigentumsverwaltung in Belgien.

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Gemeinschaftskosten

Die Gemeinschaftskosten sind die Ausgaben für die Erhaltung, Instandhaltung und Verwaltung der Gemeinschaftsteile des Miteigentums. Sie werden in allgemeine Kosten (verteilt nach den Anteilen der Grundakte) und besondere Kosten (verteilt nach dem Nutzen für jede Einheit, z.B. der Aufzug) unterteilt. Das vorläufige Budget wird jährlich in der Generalversammlung abgestimmt und durch vierteljährliche Abrufungen finanziert.

Gemeinschaftsteile

Die Gemeinschaftsteile sind Gebäudeelemente, die allen Miteigentümern ungeteilt gehören. Sie umfassen typischerweise den Rohbau (Fundamente, tragende Wände, Dach), Eingangshallen, Treppen, Aufzüge, Flure, Gärten, gemeinsame Parkplätze und technische Anlagen (Heizraum, gemeinsame Elektrizität). Die genaue Liste wird in der Grundakte festgelegt. Im Zweifelsfall wird ein Element als gemeinschaftlich angesehen (Art. 3.84 ZGB).

Generalversammlung (GV)

Die Generalversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Miteigentums. Sie versammelt alle Miteigentümer mindestens einmal jährlich (ordentliche GV), um das Budget abzustimmen, die Konten zu genehmigen, den Syndikus zu wählen und alle Entscheidungen über die Gemeinschaftsteile zu treffen. Außerordentliche GVs können jederzeit einberufen werden. Beschlüsse werden nach verschiedenen im Zivilgesetzbuch festgelegten Mehrheiten gefasst (Art. 3.87 bis 3.91).

Globale Brandversicherung

Die globale Brandversicherung (Gebäudeversicherung) deckt das gesamte Miteigentumsgebäude — Gemeinschafts- und Privatteile — gegen Brand, Wasserschäden, Sturm und andere Gefahren ab. Sie wird vom Syndikus im Namen der Miteigentümergemeinschaft abgeschlossen. Die Prämie wird nach den Anteilen auf die Miteigentümer verteilt. Jeder Miteigentümer kann eine zusätzliche Versicherung für persönlichen Inhalt und Haftpflicht abschließen.

Grundakte

Die Grundakte ist die notarielle Gründungsurkunde eines Miteigentums. Sie beschreibt das Gebäude, die Aufteilung in Einheiten (private und gemeinschaftliche Teile), den Anteil jeder Einheit an den Gemeinschaftskosten und etwaige Dienstbarkeiten. Die Grundakte wird beim Amt für Rechtssicherheit (Hypothekenamt) eingetragen und kann nur einstimmig geändert werden, außer bei gesetzlichen Ausnahmen.

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Mandat des Syndikus

Das Mandat des Syndikus ist der Vertrag, durch den die Generalversammlung die Verwaltung des Miteigentums dem Syndikus anvertraut. Die maximale Dauer beträgt 3 Jahre, verlängerbar. Der Vertrag muss schriftlich sein und Vergütung, Aufgaben, Dauer und Kündigungsbedingungen festlegen. Der Syndikus kann jederzeit von der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit abberufen werden. Ohne Verlängerung endet das Mandat von Rechts wegen (Art. 3.89 ZGB).

Miteigentum

Miteigentum ist ein Rechtssystem, bei dem ein Gebäude oder ein Immobilienkomplex in Einheiten aufgeteilt wird, die jeweils einen privaten Teil und einen Anteil an den Gemeinschaftsteilen umfassen. In Belgien wird das Zwangsmiteigentum durch Buch 3, Titel 6 des Zivilgesetzbuches geregelt. Jeder Miteigentümer hat ein ausschließliches Recht an seinen privaten Teilen und ein ungeteiltes Recht an den Gemeinschaftsteilen, proportional zu seinen Anteilen (Tausendstel).

Miteigentumsordnung

Die Miteigentumsordnung (Hausordnung) legt die Regeln für das Zusammenleben im Gebäude fest. Sie bestimmt die Rechte und Pflichten der Miteigentümer bezüglich der Nutzung der Gemeinschafts- und Privatteile, Lärmregeln, Haustiere, erlaubte Arbeiten usw. Sie ist von der Grundakte zu unterscheiden und kann mit einer 2/3-Mehrheit der Stimmen geändert werden (Art. 3.88 §1 ZGB).

Miteigentumsrat

Der Miteigentumsrat ist ein fakultatives Organ, das aus von der Generalversammlung gewählten Miteigentümern besteht. Er ist obligatorisch in Miteigentümerschaften mit 20 oder mehr Einheiten (ohne Keller und Garagen). Seine Aufgabe ist die Kontrolle der Verwaltung des Syndikus, die Prüfung der Konten und die Berichterstattung an die Generalversammlung. Er hat keine eigene Entscheidungsbefugnis, kann aber spezifische Delegationen der GV erhalten (Art. 3.86 ZGB).

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